EU-Vergabeverordnung: Vergaberecht vor dem Systemwechsel?
Die Europäische Kommission will das EU-Vergaberecht von Grund auf neu ordnen Mit ihrem am 9. September 2026 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen sollen die bisherigen Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung ersetzt werden. Der vorliegende Entwurf könnte zum bislang weitreichendsten Systemwechsel im europäischen Vergaberecht führen.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen überblicksmäßig dargestellt werden:
Verordnung statt Richtlinien – weniger nationaler Umsetzungsspielraum
Klassische Vergabe, Sektorenvergabe und Konzessionen sollen künftig in einem einheitlichen Rechtsakt geregelt werden. Für den unionsrechtlich harmonisierten Oberschwellenbereich würde damit die bisherige nationale Umsetzung weitgehend entfallen. Das bedeutet zugleich weniger Raum für nationale Sonderregelungen („Gold Plating“). Das österreichische Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) würde allerdings nicht vollständig weichen müssen: Für nicht vom Unionsrecht erfasste Vergaben verbleibt nämlich weiterhin nationaler Regelungsspielraum. Das betrifft insbesondere auch den Rechtsschutz im Vergabeverfahren; so bleiben die geltenden EU-Rechtsmittelrichtlinien vom Verordnungsentwurf zunächst unberührt. Selbstverständlich bleiben auch die im vergaberechtlichen Kontext maßgeblichen nationalen verwaltungs- und zivilrechtlichen Bestimmungen relevant.
Deutlich schlankere Verfahrensarchitektur
An die Stelle der bisherigen Vielzahl von Verfahrensarten sollen im Wesentlichen vier Instrumente treten:
- das offene Verfahren, künftig auch mit Verhandlungsmöglichkeit,
- das dynamische Verfahren für wiederkehrende Beschaffungen,
- ein neues Innovationsverfahren für die Entwicklung und Beschaffung innovativer Lösungen sowie
- ein spezielles Verfahren, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände (zB technische Exklusivität) oder in bestimmten Krisen- und Notsituationen zur Anwendung kommen darf.
Gleichzeitig sollen Vorab-Marktkonsultationen stärker als reguläres Instrument der Vorbereitung von Vergabeverfahren genutzt werden.
Bestbieterprinzip wird zum Regelfall
Der Entwurf setzt einen klaren Schwerpunkt auf Qualität. Aufträge sollen grundsätzlich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis („Best Price-Quality Ratio“) vergeben werden. Qualitätskriterien müssen grundsätzlich mindestens 30 % der Zuschlagswertung ausmachen; bei arbeitsintensiven („labour-intensive“) Aufträgen sind mindestens 50 % vorgesehen. Eine Abweichung soll möglich bleiben, wenn die Qualität bereits durch Leistungsbeschreibung oder Vertragsbedingungen ausreichend sichergestellt wird.
Vereinfachte Zugangsmöglichkeiten für KMU
Eignungsanforderungen sollen auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt werden. Insbesondere überhöhte Anforderungen an Umsätze und öffentliche Referenzen sollen begrenzt werden. Der Entwurf sieht etwa vor, dass der geforderte Mindestjahresumsatz grundsätzlich 50 % des „geschätzten jährlichen Auftragswerts“ nicht überschreiten darf.
„Buy European“ als neuer Grundsatz
Der Entwurf schafft erstmals einen allgemeinen unionsrechtlichen Rahmen für eine „European preference“. Auftraggeber sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme auf Marktteilnehmer aus der EU bzw. auf sogenannte „covered economic operators“ (Marktteilnehmer aus GPA-Vertragsstaaten oder aus Staaten mit Handelsabkommen) beschränken können. Weiters sollen sie Anforderungen an den Ursprung von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen stellen sowie europäische bzw. anderweitig geschützte Wertschöpfung bevorzugen können. Auftraggeber sollen künftig ein Angebot ausschließen können, wenn der Anteil von Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen aus der EU bzw. aus erfassten Drittstaaten unter 50 % liegt.
Sicherheit, Resilienz und Lieferketten werden zu Vergabethemen
Sicherheits- und Resilienzanforderungen sollen künftig deutlich stärker in den gesamten Vergabeprozess integriert werden. Der Entwurf nennt insbesondere kritische Infrastrukturen, Cybersicherheit, Versorgungssicherheit, strategische Abhängigkeiten, Lieferketten und den Einfluss von Drittstaaten. In bestimmten Bereichen sollen entsprechende Anforderungen sogar verbindlich vorgegeben werden können.
Digitalisierung und „Once-Only“-Prinzip
Nationale eProcurement-Systeme sollen technisch interoperabel werden; Ziel ist der Aufbau eines unionsweit interoperablen digitalen Vergabeökosystems. Ein elektronischer Eignungsdienst und digitale Unternehmensnachweise sollen das „Once-Only“-Prinzip verwirklichen und den Aufwand durch wiederholte Vorlage von Nachweisen reduzieren. Ergänzend sollen nationale und ein unionsweiter Vergabedatenraum („Public Procurement Data Space“) geschaffen werden.
Auch die Governance wird stärker europäisiert
Jeder Mitgliedstaat soll eine nationale Koordinierungsstelle benennen. Es sind regelmäßige Berichte über die Funktionsfähigkeit des nationalen Vergabesystems vorgesehen. Die Kommission soll die Entwicklung der europäischen Beschaffungsmärkte anhand der erhobenen Vergabedaten fortlaufend beobachten.
Verschärfungen bei der Selbstreinigung
Die Möglichkeit zur Selbstreinigung soll eingeschränkt werden: Bei zwingenden Ausschlussgründen (zB rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter schwerer Delikte) soll demnach eine nachträgliche Selbstreinigung grundsätzlich nicht mehr in Frage kommen. Außerdem soll eine vollständige Unterbeauftragung eines Auftrags nunmehr ausdrücklich (auch) unionsrechtlich unzulässig sein.
Erheblicher Umstellungsbedarf in Österreich
Sollte der Vorschlag in seiner derzeitigen Grundstruktur beschlossen werden, würde sich die vergaberechtliche Praxis im Oberschwellenbereich wesentlich verändern. Betroffen wären insbesondere die Wahl und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens, die Zuschlagskriterien, Eignungsanforderungen, der Umgang mit Drittstaatsbietern, Lieferketten und Sicherheitsanforderungen sowie die Digitalisierung und Dokumentation von Vergabeverfahren.
Noch ist allerdings nichts beschlossen
Der Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Rat beraten. Änderungen am Entwurf sind daher zu erwarten. Die Verordnung soll nach dem derzeitigen Vorschlag zwar 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, aber erst zwei Jahre später zur Anwendung kommen.